DBA-Kommentar
2022
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 DBA-Korea entsprechen wörtlich dem Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 des OECD-MA.
2Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-Korea enthalten kleinere sprachliche Abweichungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 OECD-MA, ohne daß damit eine Abweichung in der Sache beabsichtigt ist.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 7 Abs. 2 DBA-Korea enthält keinen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung in Art. 7 Abs. 3 DBA-Korea. Deshalb kann sich für die in Art. 7 Abs. 2 DBA-Korea enthaltene Selbständigkeitsfiktion keine Einschränkung aus einem solchen Vorbehalt ergeben (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125).
4Das DBA-Korea enthält keine dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA (Zulässigkeit der indirekten Methode) und Art. 7 Abs. 6 OECD-MA (Methodenkontinuität) entsprechenden Vorschriften. Trotzdem wird die indirekte Methode im Geltungsbereich des DBA-Korea in bestimmten Bereichen ohne weiteres für zulässig gehalten (Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, DBA-Korea, Art. 7 Anm. 2c). Dem ist entgegenzuhalten, daß Nr. 25 OECD-MK zu Art. 7 vorsieht, daß die Vertragsstaaten auf Art. 7 Abs. 4 OECD-MA verzichten können, wenn keiner der beiden Staaten eine solche Methode anwendet. Die indirekte Methode ist nach dem DBA-Korea deshalb nur zulässig, wenn sich sowohl beide Vertragsstaaten, als auch das Unternehmen darauf einigen.
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
5Nach Art. 22 Abs. 2 DBA-Korea vermeidet Korea die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in Deutschland auf die Gewinne einer deutschen Betriebsstätte eines koreanischen Unternehm...