DBA-Kommentar
2023
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Artikel 22 Gewährung von Amts- und Rechtshilfe
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Gegenstand der Regelung ist nach Abs. 1 umfassende Amtshilfe, also nicht nur Auskunftsaustausch, sondern, wie sich aus Art. 23 DBA-Frankreich ergibt, auch Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Amtshilfe kann nach Art. 26 Abs. 2 DBA Frankreich einvernehmlich auch auf Steuern erstreckt werden, die nicht in Art. 1 genannt sind.
2Die Vorschrift entspricht in Teilbereichen in etwa Art. 26 OECD-MA. Allerdings indizieren bereits die abweichenden Überschriften teilweise abweichende inhaltliche Regelungen. Während Art. 22 DBA-Frankreich als allgemeine Amts- und Rechtshilfevorschrift zu verstehen ist, ist der insoweit wesentlich engere Regelungsbereich des Art. 26 OECD-MA auf den bloßen Informationsaustausch gerichtet. Der in der französischsprachigen Fassung gewählte Begriff der „assistance mutuelle“, zu übersetzen als „gegenseitige Hilfe“, geht noch weiter. Art. 22 Abs. 1 DBA-Frankreich enthält in der Art einer Generalklausel die allgemeine Verpflichtung der beiden Vertragsstaaten, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu gewähren. Er ist im Kontext anderer Vorschriften zu sehen. So steht er in Beziehung zu den folgenden Absätzen des Art. 22, also den – konkreten – Vorsch...