DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 stellt die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe dar (vgl. Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 4).
Abs. 1 begründet den Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zweck der Durchführung des DBA und des innerstaatlichen Rechts sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung. Zudem enthält Abs. 1 die Regelung zum sog. internationalem Steuergeheimnis.
Abs. 2 listet verschiedene Gründe auf, aufgrund derer sich der zur Hilfeleistung berufene Vertragsstaat der Auskunftsverteilung verweigern kann.
2Bei der Anwendung von Art. 27 ist Abs. 20 Protokoll (Anwendung von EU-Amtshilferichtlinie) zu beachten.
3Der in Art. 27 ermöglichte Informationsaustausch zwischen deutschen und italienischen Behörden tritt in Konkurrenz zu den im unionsrechtlichen Kontext eröffneten Möglichkeiten des Informationsaustausches. Durch die Umsetzung der EG-AmtshilfeRL 77/799/EWG v. in das nationale Recht der EU-Mitliedstaaten besteht bereits die Möglichkeit zum Informationsaustausch zwischen ...