DBA-Kommentar
2022
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Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Kraft/Lee, Methoden zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung in der Republik Korea, IWB F. 6 Korea Gr. 2 S. 41.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 22 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland (Abs. 1)
1. Anwendung der Freistellungsmethode
a) Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag)
aa) Anwendungsfälle für die Freistellungsmethode (Abs. 1 Buchst. a Satz 1)
2Von der deutschen Steuerpflicht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer) werden die Einkünfte ausgenommen, die nach einer Zuteilungsnorm des Abkommens (Art. 6 bis 20) in Korea als Quellenstaa...