DBA Indien Artikel 20

Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat im ersten Jahr vom Tag der Einreise an gerechnet mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen und im darauf folgenden Jahr lediglich mit den von außerhalb dieses Staates bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit.

(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als

  1. Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem Vertragsstaat,

  2. Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten),

  3. Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten oder

  4. Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt ist, aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist von der Steuer des erstgenannten Vertragsstaats befreit hinsichtlich

    i)

    aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

    ii)

    der Vergütungen für unselbständige Arbeit in dem anderen Staat bis zu 7 200 Deutsche Mark (siebentausendzweihundert Deutsche Mark) beziehungsweise deren Gegenwert in indischer Währung je Steuerjahr, vorausgesetzt die unselbständige Arbeit hängt unmittelbar mit seinem Studium zusammen oder wird zur Bestreitung seines Unterhalts ausgeübt.

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WAAAA-87602