DBA Indien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Republik Indien” das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich der Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums. Für die Zwecke dieses Abkommens umfaßt dieser Ausdruck auch jede andere Seezone, in der die Republik Indien nach indischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, wie insbesondere in dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegt, souveräne Rechte, andere Rechte und Hoheitsbefugnisse hat;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Indien;

  4. umfaßt der Ausdruck ”Person”, natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle anderen Rechtsträger, die nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft”, juristische Personen oder Rechtsträger, die nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Steuergesetzen als Gesellschaft oder juristische Personen behandelt werden;

  6. hat der Ausdruck ”unbewegliches Vermögen” die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

  7. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    i)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf die Republik Indien alle Staatsangehörigen der Republik Indien sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Indien geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  10. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Indien das Central Government in the Ministry of Finance (Department of Revenue) oder sein bevollmächtigter Vertreter;

  11. bedeutet der Ausdruck ”Steuerjahr”

    i)

    in bezug auf die indische Steuer das vorhergehende Jahr im Sinne des Income Tax Act von 1961;

    ii)

    in bezug auf die deutsche Steuer das Kalenderjahr;

  12. bedeutet der Ausdruck ”Steuer”, die deutsche Steuer oder die indische Steuer, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt, schließt jedoch keine Zins- oder Strafzuschläge ein, die im Zusammenhang mit diesen Steuern fällig werden.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

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