DBA Indien Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, mit Ausnahme der folgenden Umstände, unter denen die genannten Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

  1. wenn der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

  2. wenn die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 120 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahrs aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87602