DBA China Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „China“ die Volksrepublik China und, im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik China einschließlich ihres Küstenmeers, soweit das chinesische Steuerrecht gilt, und alle Gebiete außerhalb ihres Küstenmeers, soweit die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über souveräne Rechte für die Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie der darüber liegenden Gewässer verfügt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder China;

  4. umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

    (i)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

    alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    (ii)

    in Bezug auf China

    alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Volksrepublik China geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

    (i)

    in China die Staatliche Steuerverwaltung oder ihren Bevollmächtigten;

    (ii)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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AAAAH-29886