VI. Besondere Bestimmungen
Artikel 28 Verschiedenes
(1) Das Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen der diplomatischen Missionen und der Konsulate nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 des am in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in den Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze.
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NAAAB-05574