DBA Belgien Artikel 30

VII. Schlußbestimmungen

Artikel 30 [1]

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

  1. in Belgien:

    1. auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;

    2. auf die sonstigen Steuern von den Einkünften aus den nach dem endenden Erhebungszeiträumen;

  2. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember 1965 zugeflossenen Einkünften;

    2. auf die sonstigen für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574

1Anm. d. Schriftl.: Das Abkommen ist am 30. 7. 1969 in Kraft getreten (BGBl II S. 1465); das Zusatzabkommen ist am 28.12.2003 in Kraft getreten (BGBl 2003 II S. 1744).