Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter und Renten

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Thailand weicht erheblich vom Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA ab. Grundsätzlich wird sowohl das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit gewährt werden ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Allerdings erhält auch der Quellenstaat für „private” Ruhegehälter ein Besteuerungsrecht, wenn die Vergütungen bei der Gewinnermittlung eines im Quellenstaat ansässigen Unternehmens/oder einer dort belegenen Betriebsstätte als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Art. 18 Abs. 3 DBA-Thailand erweitert den Anwendungsbereich der Kassenstaatsklausel für „öffentliche” Ruhegehälter, indem auch Kriegsfolgeentschädigungen einbezogen werden.

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Auch Sozialversicherungsrenten fallen abweichend von Art. 21 OECD-MA unter Art. 18 DBA-Thailand.

2. Betroffene Ruhegehälter

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum Begriff der Renten vgl. Rn. 8.

3. Betroffene Personen

4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nich...

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