DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 26 Abs. 1 DBA-Brasilien entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 25 Abs. 1 geltend machen will.
2Auch sieht Abs. 1 keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
3Bis auf eine Fassungsabweichung entspricht Art. 26 Abs. 2 DBA-BrasilienArt. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dagegen fehlt die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
4 Art. 26 Abs. 3 DBA-Brasilien entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
5Der Artikel enthält keine Art. 25 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Bestimmung, wonach die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander oder über eine gemeinsame Kommission verkehren können.