DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1. Verbot der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Brasilien enthält ein Verbot der Staatsangehörigkeitsdiskriminierung, das inhaltlich Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entspricht. Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung ist im DBA-Brasilien hingegen nicht enthalten, so daß das Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 1 DBA Brasilien gem. Art. 1 nur zugunsten von Personen gilt, die in den Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff des Staatsangehörigen ist in Art. 3 Abs. 1g definiert.
2. Verbot der Betriebsstättendiskriminierung
2In Art. 25 Abs. 2 DBA-Brasilien ist ein steuerliches Betriebsstättendiskriminierungsverbot enthalten, das inhaltlich der Regelung des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entspricht.
3. Verbot der Diskriminierung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
3Das Diskriminierungsverbot für Unternehmen mit ausländischen Beteiligten in Art. 25 Abs. 3 DBA-Brasilien entspricht inhaltlich der Regelung des Art. 24 Abs. 5 OECD-MA. Zu beachten ist Abs. 7 des Protokolls zum DBA. Dort wird bei brasilianischen Gesellschaften mit deutscher Beteiligung von 50 % oder mehr eine Nichtabzugsfähigkeit von an deutsche Beteiligte gezahlten Lizenzgebühren bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft ausdrücklich für abkommenskonform erkl...