DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
1Für die von Art. 23 betroffenen Steuern vom Vermögen siehe Art. 2.
I. Unbewegliches Vermögen
2Diese Regelung entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Der fehlende Hinweis auf die Zugehörigkeit des Vermögens zu einem Steuerpflichtigen im Ansässigkeitsstaat ist unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang, Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Brasilien festgelegt.
II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
3Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht diese Regelung Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Brasilien geregelt.
III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge
4Diese Regelung entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA, wobei allerdings hier Binnenschiffe nicht erfaßt sind.
IV. Auffangklausel
5Diese Bestimmung ist wort- und inhaltsgleich zu Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.