DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 22 DBA-Brasilien weicht von Art. 21 OECD-MA grundlegend ab. In Art. 22 DBA-Brasilien wird ausdrücklich keine Auffangklausel geregelt. Hier wird bestimmt, daß Einkünfte, die in Art. 6 bis 21 des DBA nicht erfaßt sind, in beiden Vertragsstaaten besteuert werden können. Anders als im OECD-MA gilt daher nicht die Regelung, daß für ansonsten nicht erfaßte Einkünfte ausschließlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat. Vielmehr bleiben diese Einkünfte im DBA ungeregelt. Beide Vertragsstaaten können uneingeschränkt besteuern. Der Ausgleich einer möglichen Doppelbesteuerung bleibt den in den Partnerstaaten jeweils geltenden unilateralen Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung überlassen. Einschränkungen von diesem Grundsatz können sich allenfalls aus Gleichbehandlungsklauseln des Art. 25 ergeben.