DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 DBA-Brasilien entspricht grundsätzlich dem OECD-MA; ergänzend sind die Worte „oder eines sonstigen Gremiums” eingefügt.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Brasilien, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Brasilien. Da nach brasilianischem Steuerrecht auch die Personengesellschaften den Körperschaften gleichgestellt sind, zählen zu den Gesellschaften i. S. d. Art. 16 auch brasilianische, nicht aber deutsche Personengesellschaften. Dementsprechend sind Zahlungen für Tätigkeiten bei brasilianischen Personengesellschaften, die ihrem materiellen Gehalt nach unter Art. 16 einzuordnen sind (= Kontrolltätigkeiten), ebenfalls nach dieser Abkommensbestimmung zu behandeln.
3Zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien.
4Die aus Brasilien bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die brasilianische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuer...