Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 27 Austausch von Informationen

Claudia Rademacher-Gottwald, Höppner (März 2009)

Erläuterungen

Höppner

1Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Umfang der zulässigen Auskünfte – weitgehend Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.

2Die Vorschrift verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183). Informationen werden also nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, nicht aber, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.

3Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

4Als Auskunftstyp kommt in der Praxis nur die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.) vor. Möglich wären auch Mitteilungen im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens bei der Freistellung nach § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG.

5Zur Form der Übermittlung von Informationen s. Art. 26 OECD-MA Rn. 114 ff. Verfügt ein Vertragssta...

DBA-Kommentar

Erwerben Sie diesen Kommentar kostenpflichtig im Shop.