Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Büge (März 2009)

Erläuterungen

Büge

1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Art. 2 Abs. 1 DBA-Brasilien aufgezählten Steuern begrenzt. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt. Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist durch die abschließende Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.

2Durch den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 wird sichergestellt, daß das Abkommen auch auf Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluß des völkerrechtlichen Vertrages zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Hierdurch gehören insbesondere auch temporär erhobene Zuschläge zu den aufgezählten Steuern zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 36, 43).

3Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs nach Abs. 3 auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemißt, ist nach Aufhebung der deutschen Lohnsummensteuer ab dem Erhebungszeitraum 1980 ohne Bedeutung (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 29, 30).

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