DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Niederlande regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person. Denn die Verteilungsnormen der Art. 6–21 DBA Niederlande vermeiden eine Doppelbesteuerung lediglich in den Fällen, in denen sie das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Quellen- oder Ansässigkeitsstaat zuweisen („können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden“). In einem solchen Fall bedarf es keinen Methodenartikel, wie er in Art. 22 DBA Niederlande geregelt ist. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ist in den folgenden Verteilungsnormen geregelt:
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA Niederlande: Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zuzuordnen sind (vgl. hierzu Barbu in GKGK, DBA, Art. 7 DBA Niederlande Rz. 6)
Art. 8 Abs. 1 DBA Niederlande: Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (vgl. hierzu Rasch in GKGK, DBA, Art. 8 DBA Niederlande Rz. 21)
Art. 8 Abs. 2 DBA Niederlande: Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen (vgl. hierzu Rasch in GKGK, DBA, Art. 8 DBA Niederlande Rz. 33)
Art. 11 Abs. 1 DBA Niederlande: Zinsen eines Nutzungsberechtigten, die zu keiner Betriebsstätte im Quellenstaat gehören (vgl. hierzu Rasch in GKGK, DBA, Art. 11 DBA Niederlande Rz. 7)