DBA Niederlande Artikel 7

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die nach Absatz 2 der Betriebsstätte zuzurechnen sind, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 22 sind der in Absatz 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zuzurechnen, die sie insbesondere bei ihren Geschäften mit anderen Teilen des Unternehmens erzielen könnte, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausüben würde, wobei die von dem Unternehmen über die Betriebsstätte und die anderen Teile des Unternehmens wahrgenommenen Aufgaben, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken zu berücksichtigen sind.

(3) Wenn ein Vertragsstaat nach Absatz 2 die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zuzurechnenden Gewinne berichtigt und bereits im anderen Staat besteuerte Gewinne des Unternehmens entsprechend besteuert, nimmt der andere Vertragsstaat in dem zur Beseitigung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlichen Umfang eine entsprechende Berichtigung vor, wenn er mit der vom erstgenannten Staat vorgenommenen Berichtigung einverstanden ist; ist der andere Vertragsstaat nicht damit einverstanden, beseitigen die Vertragsstaaten die daraus entstehende Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen.

(4) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Gewinne des Unternehmens nicht als Betriebsstätte. Artikel 14 bleibt unberührt.

(5) Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Gewinne des Unternehmens auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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PAAAI-01838