DBA Niederlande Artikel 19

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer

(1) Zahlungen und andere Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit höchstens zwei Jahre ab dem Tag des tatsächlichen Beginns der Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder sonstigen Lehr- oder Forschungseinrichtung in diesem anderen Staat aufhält, für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn diese Zahlungen oder anderen Vergütungen nicht aus diesem anderen Staat stammen.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

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PAAAI-01838