Kapitel III: Besteuerung des Einkommens
Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen auch die Gewinne aus
der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen sowie
der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
sofern die Vercharterung, Nutzung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen gehört.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines See- oder Binnenschiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Person ansässig ist, die das See- oder Binnenschiff betreibt. Handelt es sich bei der Person, die das See- oder Binnenschiff betreibt, um eine nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Person, werden die Verfügbarkeit einer ständigen Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der gewöhnliche Aufenthalt nicht berücksichtigt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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PAAAI-01838