DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 23 Abs. 1 DBA Großbritannien regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Ansässigkeit in Deutschland. Die Doppelbesteuerung wird dabei sowohl durch die Freistellungsmethode (Abs. 1 Buchst. a) als auch durch die Anrechnungsmethode (Abs. 1 Buchst. b) vermieden. Die Freistellung von Einkünften in Deutschland ist an eine Rückfallklausel bzw. „Subject-to-tax“-Klausel gebunden. Darüber hinaus enthält der Methoden-„artikel“ für Deutschland eine „Switch-over“-Klausel für passive Betriebsstätteneinkünfte (Abs. 1 Buchst. c) sowie für Qualifikationskonflikte und notifizierte Einkünfte (Abs. 1 Buchst. e).
2Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 DBA Großbritannien regeln die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Ansässigkeit im Vereinigten Königreich. Bei Ansässigkeit im Vereinigten Königreich ist ausschließlich die Anrechnungsmethode vorgesehen.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
3Art. 23 Abs. 1 DBA Großbritannien regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich bei Ansässigkeit in Deutschland. Welcher Staat Ansässigkeitsstaat ist, ist für Zwecke des Art. 23 DBA Großbritannien nach Art. 4 DBA Großbritannien zu bestimmen.
1. Abs. 1 Buchst. a
4Buchst. a regelt, für welche Einkünfte unter welchen Voraussetzungen die Freistellungsmethode anzuwenden ist.
5Nach Satz 1 sind alle Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die dort geleg...