DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Thailand weicht erheblich vom Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA ab. Grundsätzlich wird sowohl das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit gewährt werden ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Allerdings erhält auch der Quellenstaat für „private” Ruhegehälter ein Besteuerungsrecht, wenn die Vergütungen bei der Gewinnermittlung eines im Quellenstaat ansässigen Unternehmens/oder einer dort belegenen Betriebsstätte als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Art. 18 Abs. 3 DBA-Thailand erweitert den Anwendungsbereich der Kassenstaatsklausel für „öffentliche” Ruhegehälter, indem auch Kriegsfolgeentschädigungen einbezogen werden.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Auch Sozialversicherungsrenten fallen abweichend von Art. 21 OECD-MA unter Art. 18 DBA-Thailand.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum Begriff der Renten vgl. Rn. 8.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nich...