DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
der Behandlung von Ruhegehältern,
des „Arbeitgeberkreises”,
der Besteuerung von Ortskräften,
2Art. 15 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
3Art. 15 Abs. 4 DBA-Südafrika erweitert den Kreis der „begünstigten” Arbeitgeber.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
4Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
5Den Vorrang des Kassenstaatsartikels für Pensionen aus öffentlichen Kassen ergibt sich aus Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Südafrika.
Soweit Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA von den Gebietskörperschaften errichtete „Sondervermögen” auflistet, handelt es sich um eine Ergänzung des Rahmens des Kassenstaatsartikels. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf Rn. 33 zu Art. 19 OECD-MA verwiesen.
6; 7Einstweilen frei