DBA Südafrika Artikel 15

Artikel 15 Öffentliche Kassen

(1) Vergütungen, die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich südafrikanischer Staatsangehöriger ist.

(2) Vergütungen, die von der Bundesrepublik, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von der Bundesrepublik, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen südafrikanischen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost sowie den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des „Department of Transport“ und der „Tourist Corporation of the Republic of South Africa“ gezahlt werden.

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