DBA Südafrika Artikel 7

Artikel 7 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. 7,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehören;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen, vorausgesetzt, daß die Dividenden in dem anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Südafrika ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Einheiten oder mehr beträgt. Beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 10 Einheiten, jedoch weniger als 20 Einheiten, so darf bei diesen Dividenden die deutsche Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Person zahlt, noch nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87665