DBA Südafrika Notenwechsel zum DBA 1973

Notenwechsel zum DBA 1973

Der Bundesminister des Auswärtigen

Bonn, den

Exzellenz,

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragsstaaten vereinbart haben, daß die nachstehend aufgeführten Vorschriften wie folgt anzuwenden sind:

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte oder für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden nur dann, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte oder die Einkünfte dieser Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

  1. aus einer der folgenden innerhalb Südafrikas ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften

    oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Südafrika ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Südafrikas ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist nicht Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sondern Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden.

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Fall sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(Unterschrift)

Seiner Exzellenz
Herrn Donald Bell Sole
Außerordenlicher und Bevollmächtiger Botschafter
der Republik Südafrika
Köln

Botschaft der Republik Südafrika
Köln, den

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragsstaaten vereinbart haben, daß die nachstehend aufgeführten Vorschriften wie folgt anzuwenden sind:

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte oder für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden nur dann, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte oder die Einkünfte dieser Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

  1. aus einer der folgenden innerhalb Südafrikas ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften

    oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Südafrika ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Südafrikas ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist nicht Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sondern Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden.

Ich wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Fall sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.“

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Südafrika mit dem Vorstehenden einverstanden ist und daß Ihre Note und diese Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Unterschrift)

Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87665