DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Sri Lanka”; es fehlt eine entsprechende Definition für die Bundesrepublik Deutschland.
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. b erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”.
5EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c neben natürlichen Personen auch Gesellschaften. Nicht aufgeführt sind auch alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit sind Letztere grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
6Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
7In Sri Lanka fallen hierunter die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft entsprechenden Gesellschaften.
8Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 25 ff.)
9Die Erläuterung des Ausdrucks „intern...