DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift regelt eine eigene Einkunftsart, und zwar in Abs. 1 für Vermögensgewinne aus unbeweglichem Vermögen. Sie ist insoweit eine Parallelvorschrift zu Art. 6 über die Besteuerung der laufenden Einkünfte aus diesem Vermögen (vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 1 und 4).
2Art. 13 Abs. 1 schreibt vor, dass Gewinne aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens – wie bereits in Art. 13 Abs. 1 DBA Spanien a. F. – im Belegenheitsstaat besteuert werden. Lediglich die Formulierung des Art. 13 Abs. 1 wurde neu gefasst und erwähnt nunmehr ausdrücklich das Erfordernis der Ansässigkeit der Person in einem Staate.
3Art. 13 Abs. 2: Die Vorschrift begründet nunmehr auch ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates, wenn zwar nicht die Immobilie direkt, aber die Anteile einer Kapitalgesellschaft veräußert werden (vgl. Gosch, in GKGK, Art. 13 OECD-MA, Rz. 120/1). Erforderlich ist, dass das Aktivvermögen der Kapitalgesellschaft zumindest zu 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht (sog. Immobiliengesellschaft). Das derzeit geltende Abkommen wurde somit an die in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vo...