DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 32 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Bestimmungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten des DBA Schweiz 1971 sind in Art. 32 DBA Schweiz enthalten. Völkerrechtliche Abkommen bedürfen für ihre Rechtskraft und -verbindlichkeit der Ratifikation auf nationaler Ebene. Art. 32 Abs. 1 DBA Schweiz bestimmt den Austausch der Ratifikationsurkunden nach Unterzeichnung durch die Staatsoberhäupter beider Vertragsstaaten. Den anschließenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens sowie dessen frühestmögliche Anwendung regelt Art. 32 Abs. 2 DBA Schweiz. Art. 32 Abs. 3 DBA Schweiz bestimmt die Möglichkeit beider Vertragsstaaten, notwendige Durchführungsvorschriften zu erlassen. Im Übrigen sei auf die Kommentierung zu Art. 31/32 OECD-MA verwiesen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 32 Abs. 1, 2 DBA Schweiz folgt weitgehend Art. 29 OECD-MA 1963. In den jüngeren Fassungen ist die Ratifikationsklausel in Art. 30 OECD-MA seit 2005 überführt worden. Eine mit Art. 32 Abs. 3 DBA Schweiz vergleichbare Vorschrift findet sich nicht im OECD-MA.
Art. 31 Abs. 1, 2 VHG-DBA entspricht Art. 30 Abs. 1, 2 OECD-MA und dementsprechend inhaltlich ebenfalls Art. 32 Abs. 1, 2 DBA Schweiz. Auch hier unterscheidet sich Art. 32 Abs. 3 DBA Schweiz von Art. 31 Abs. 3 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Art. 32 Abs. 1 DBA Schweiz 1971 entspricht wortgleich Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz 1931/1951. Während Abweichungen ...