Artikel 32 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen Einkünften;
auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten erläßt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-87657
1Anm. d. Red.: In der Fassung des Änderungsprotokolls v. ist das Abkommen am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II 279). Es ist im Wesentlichen anzuwenden seit dem .