DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Führen die Verteilungsartikel des Abkommens (Art. 6–22 DBA Schweiz) dazu, dass sowohl dem Ansässigkeitsstaat einer abkommensberechtigten Person als auch dem Quellenstaat, aus dem die Person ihre Einkünfte bezieht bzw. in dem das Vermögen belegen ist, ein Besteuerungsrecht zugewiesen wird (Verteilungsartikel mit offener Rechtsfolge), kommt Art. 24 DBA Schweiz zur Vermeidung einer dahingehenden Doppelbesteuerung zum Einsatz. Die Vorschrift wird analog zu Art. 23A und 23B OECD-MA als Methodenartikel bezeichnet, da er die Anwendung der Methoden „Freistellung“ oder „Anrechnung“ durch den Ansässigkeitsstaat beschreibt. Er gliedert sich danach, ob entweder Deutschland (Art. 24 Abs. 1 DBA Schweiz) oder die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 DBA Schweiz) Ansässigkeitsstaat der abkommensberechtigten Person ist. Danach richtet sich schließlich, welche Einkünfte die Anwendung welcher Methode zur Folge haben.
2Art. 24 Abs. 1 DBA Schweiz bestimmt, wie eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist, wenn Deutschland gem. Art. 4 DBA Schweiz den Ansässigkeitsstaat der abkommensberechtigten Person i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Schweiz darstellt. Die Freistellungsmethode kommt nur für die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA Schweiz abschließend aufgezählten T...