DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Besteuerungsregeln
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift bestimmt, welcher Vertragsstaat unbewegliches Vermögen (Abs. 1), bewegliches Betriebsstättenvermögen (Abs. 2a) und bewegliches Vermögen einer freiberuflichen festen Einrichtung (Abs. 2 Buchst. b) sowie alles andere Vermögen (Abs. 3) besteuern kann, wenn dieses Vermögen Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person ist. Für das in Abs. 1 und Abs. 2 genannte Vermögen erlaubt die Vorschrift auch dem – anderen – Vertragsstaat als dem Belegenheitsstaat die Besteuerung, einerlei, wo der Erwerber ansässig ist. Für alles andere Vermögen hat ohne Rücksicht auf seine Belegenheit der Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers das Besteuerungsrecht, aber wenn der Erwerber im anderen Staat ansässig ist, dann hat auch dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.
II. Verhältnis zum OECD-MA/ErbSt
2Abs. 1 entspricht Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 OECD-MA/ErbSt. Abs. 2 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. b entsprechen den Abs. 1 und 6 des Art. 6 OECD-MA/ErbSt. Abs. 3 weicht von Art. 7 OECD-MA/ErbSt, der für alles andere Vermögen ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Erblassers/Schenkers vorsieht, grundlegend ab, indem Abs. 3 ein konkurrierendes Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Erwerbers ...