DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich sind Erträge aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens korrespondierend zu den laufenden Erträgen im Belegenheitsstaat zu besteuern. Art. 13 Abs. 2 DBA Österreich enthält die „Immobilienklausel“, welche dieselben Rechtsfolgen wie Abs. 1 im Fall der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften vorsieht. In Art. 13 Abs. 3 DBA Österreich ist der Betriebsstättenvorbehalt normiert. Art. 13 Abs. 4 DBA Österreich beinhaltet eine Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die eine Besteuerung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung vorsieht. Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich regelt als Auffangtatbestand für sämtliche übrigen Veräußerungsgewinne ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. In Art. 13 Abs. 6 DBA Österreich ist eine Wegzugsbesteuerung normiert.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Abweichend von Art. 13 Abs. 4 OECD-MA und Art. 13 Abs. 4 VHG-DBA enthält die Immobilienklausel des Art. 13 Abs. 2 DBA Österreich keine starre 50-%-Grenze für die Beurteilung des Vorliegens von Immobiliengesellschaften, sondern stellt auf das Überwiegen ab; inhaltlich ist dieser Bestimmung jedoch dieselbe Bedeutung beizumessen. Demgegenüber werden nach Art. 13 Abs. 2 DBA Österreich an...