DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 Abs. 1 DBA Niederlande weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen sowie (Sozialversicherungs-)Renten dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu, sofern nicht eine der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 2–4 DBA Niederlande einschlägig sind. Diese Ausnahmen betreffen den Fall, dass die Summe der Leistungen einen Schwellenwert überschreiten (Abs. 2), es sich um nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Abs. 3) oder Entschädigungszahlungen (Abs. 4) handelt. Art. 17 Abs. 5 DBA Niederlande regelt, wann eine entsprechende Leistung als aus einem Vertragsstaat bezogen gilt. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 DBA Niederlande ist in Art. 17 Abs. 6 DBA Niederlande geregelt. Schließlich sind in Art. 17 Abs. 7 DBA Niederlande Definitionen des Begriffs „Rente“ nach niederländischem und deutschem Verständnis enthalten.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2In seinem Aufbau weicht Art. 17 DBA Niederlande mit seinen sieben Absätzen deutlich von Art. 18 OECD-MA ab. Insbesondere sieht Art. 18 OECD-MA keine Ausnahmen von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat entsprechend Art. 17 Abs. 2–4 DBA Niederlande vor. Folglich besteht für Zwecke des Art. 18 OECD-MA auch kein Bedarf an den Regelungen des Art. 17 Abs. 5 und 6 DBA Niederlande (zu deren Regelungsgehalt vgl. → Rz. 1 sowie → Rz. 39 ff.).
3–5Einstweilen frei