Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 DBA-Marokko entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. In Ergänzung des MA wird allerdings sowohl das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 22 DBA-Marokko. Entsprechend dem OECD-MA gilt auch hier das Prinzip der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.

2. Betroffene Ruhegehälter

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Begriff der Renten vgl. Rn. 8.

3. Betroffene Personen

4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitende Arbeitnehmer einschließlich der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes (Ruhegehaltsempfänger) selbst, sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen und Waisen. Vgl. hierzu Rn. 76 zu Art. 18 OECD-MA.

4. Arbeitg...

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