DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber OECD-MA
1In Übereinstimmung mit Art. 20 OECD-MA sieht Art. 19 Abs. 2 eine Förderung des Ausbildungsaustauschs für Zahlungen für den Unterhalt an Studenten, Praktikanten und Auszubildende vor. Eine Abweichung besteht lediglich bei der Verwendung des Begriffs „Auszubildende“, für den im OECD-MA der Begriff „Lehrling“ verwendet wird. Dem Aufenthaltsstaat wird durch Art. 19 Abs. 2 das Besteuerungsrecht genommen. Die Besteuerung im Quellenstaat bleibt nur dann möglich, wenn der Auszubildende seinen vorrangigen Ansässigkeitsstaat im Quellenstaat behält. Denn die Zahlungen werden ihrem Charakter nach für den Unterhalt oder die Ausbildung gezahlt und nicht als Gegenleistung für eine Arbeit, damit besteht keine Anwendungskonkurrenz zu den anderen Einkunftsartikeln. Die Förderung beschränkt sich im Ergebnis allein darauf, dass sich die steuerliche Situation durch die Ausbildung im anderen Vertragsstaat nicht verschlechtert. Verbessern muss sie sich nicht. Daher kann von einer Förderung des Ausbildungsaustauschs nicht gesprochen werden; sie wird lediglich nicht erschwert.
2Art. 19 Abs. 1 gewährt Gastprofessoren und Lehrern die gleiche Abkommenssituation wie den Aus...