DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
1Art. 18 DBA Luxemburg entspricht grundsätzlich Art. 19 OECD-MA 2017, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird, sowohl für Gehälter und Löhne (Abs. 1) sowie für Ruhegehälter (Art. 18 Abs. 2). Abs. 2 DBA Luxemburg ist demnach eine Ausnahmeregelung für Ruhegehaltsvergütungen des Art. 17 DBA Luxemburg. Weiter als in Art. 19 OECD-MA werden nicht nur Zahlungen des Vertragsstaates, seiner Länder oder Gebietskörperschaften erfasst, sondern auch Zahlungen einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Kassenstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn der Bezieher die Staatsangehörigkeit des Tätigkeitsstaates hat oder jedenfalls nicht im Tätigkeitsstaat ansässig wurde, um dort seine Dienste zu leisten (sog. Ortskräfteklausel, die für ortsansässiges Personal gilt, das z. B. von Botschaften beschäftigt wird). Die Vergütungen, die für Dienste bezogen werden, die im Ansässigkeitsstaat der Ortskräfte geleistet werden, können dann nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Unschädlich ist es nach der Bagatellregelung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DBA Luxemburg, wenn weniger als 35 Arbeitstage im Kalenderjahr von Ortskräften außerhalb dieses Ansässigkeitsstaates geleistet wurden (in einem Drittstaat oder im Kassenstaat). Dagegen gilt das Kassen...