DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber OECD-MA
1Abs. 1 stimmt mit Art. 18 OECD-MA 2017 weitgehend überein. Abweichungen ergeben sich daraus, dass Abs. 1 auch den Begriff „Renten“ einbezieht, der in Abs. 6 definiert wird. Damit stimmt die Regelung mit der deutschen Verhandlungsgrundlage überein, die ebenfalls die Rentenzahlungen mit aufnimmt. Auch als Folge der Aufnahme des Rentenbegriffs fehlt der Zusatz des Art. 18 OECD-MA, dass die Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden. Denn der Begriff „Renten“ umfasst nach Abs. 6 selbst vom Rentenempfänger entgeltlich erworbene Rentenansprüche, die eine Rente für frühere Entgeltzahlungen und keine Rente für frühere unselbständige Arbeit darstellen. Abs. 1 weist entsprechend Art. 18 OECD-MA 2017 dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zahlungen das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
2Abs. 2 gibt in Abweichung von Abs. 1 nicht dem Ansässigkeitsstaat, sondern dem Zahlstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht: Erfasst werden Zahlungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen des Zahlstaats. Darunter fallen auch die Zahlungen der berufsständischen Versorgungswerke. Dieser Absatz hat keine Entsprechung im OECD-MA und weicht auch von der deutschen Verhandlungsgrundlage ab.
3Di...