Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland
nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
steuerlich abzugsfähig waren oder
in anderer Weise begünstigt wurden,
können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die gewährte Förderung nach den Buchstaben a bis c zurückgefordert wurde.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (pauschale Zahlungen inbegriffen) die aus Luxemburg stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen, Zuweisungen und Versicherungsprämien ergeben die von dem oder für den Empfänger an ein Zusatzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen die vom Arbeitgeber an ein betriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge, Zuweisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden.
(5) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(6) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
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RAAAJ-45133