DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA
1Der Artikel entspricht mit einem sprachlichen Unterschied Art. 16 OECD-MA 2017: Statt „und“ heißt es Aufsichtsrats- „oder“ Verwaltungsratsvergütungen. Der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, ist der Quellenstaat. Er kann die Zahlungen für eine Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratstätigkeit ohne Beschränkung besteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Aufsichtstätigkeit stattfindet. Art. 15 knüpft nur an den Zahlungsvorgang für diese Art der Überwachungstätigkeit an. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Person, die die Zahlungen bezieht, wird durch den Art. 15 nicht berührt. Die Doppelbesteuerung ist nach dem Methodenartikel 22 zu verhindern.
B. Besonderheiten
I. Person als Zahlungsempfänger
2Der Wortlaut des Art. 15 knüpft für den Zahlungsempfänger an den Begriff der Person an. Person kann nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person oder Personenvereinigung sein. Während nach deutschem Recht nur natürliche Personen als Aufsichtsratsmitglied oder bei der SE als Verwaltungsratsmitglied bestellt werden können (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 52 Abs. 1 GmbHG, § 27 Abs. 3 SEAG), gestattet das Luxemburger Gesellschaftsrec...BStBl 2013 II S. 73