DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 14 DBA Luxemburg entspricht weitgehend Art. 15 OECD-MA. Ausdrücklich mit aufgenommen ist die Tätigkeitsausübung in einem Drittstaat. Insoweit gilt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für Tätigkeiten außerhalb des anderen Vertragsstaates nicht für unselbständige Arbeit (Art. 14 DBA Luxemburg), bei denen die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat/Drittstaat an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt wurde
2Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg folgt gem. Art. 15 OECD-MA dem Prinzip der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, es sei denn, die Arbeit wird im „anderen Staat“ ausgeübt, in welchem Fall dieser Tätigkeitsstaat das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip) hat.
3Gemäß Abs. 2 fällt das Besteuerungsrecht fällt jedoch an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet;
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
die Vergütungen nicht von eine...