DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA
1Systematisch mit dem OECD-MA übereinstimmend, aber mit einigen inhaltlichen Abweichungen, ist die Besteuerung von Dividenden in Art. 10 DBA Luxemburg geregelt. Nicht aufgenommen ist die mit dem OECD-MA 2017 neu aufgenommene Mindesthaltezeit von 365 Tagen als Voraussetzung des Schachteldividendensatzes i. H. von 5 %.
2Inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 OECD-MA entsprechend ist in Abs. 1 DBA Luxemburg geregelt, dass der Staat, in dem der Empfänger von Dividenden ansässig ist, diese besteuern kann.
3Abs. 2 DBA Luxemburg bestimmt, dass die Erhebung einer Quellensteuer, die sich aus dem nationalen Recht des Quellenstaates ergibt, durch das Abkommen nicht ausgeschlossen ist. Das Quellenbesteuerungsrecht ist jedoch i. d. R. auf 15 % des Bruttobetrags der Dividende beschränkt, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Sogenannte Schachteldividenden können weitergehend einen reduzierten Satz von 5 % in Anspruch nehmen. Als Schachteldividenden gelten Ausschüttungen, wobei der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft (abweichend vom OECD-MA 2017 jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlende...