DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA
1Art. 3 DBA Luxemburg enthält, wie Art. 3 OECD-MA, die allgemeinen Begriffsbestimmungen. Zusätzlich aufgenommen ist die Definition der Begriffe „ein Vertragsstaat“ und „anderer Vertragsstaat“sowie die Bestimmungen zum abkommensrechtlichen Gebiet der beiden Vertragsstaaten. Die Grenzflüsse Mosel, Saar und Our sind gemeinsames Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten (Gemeinherrschaft, Kondominium). Eine Doppelbesteuerung sollte in der Praxis für diese Fälle nicht auftreten, da nach übereinstimmender Rechtsansicht der deutschen und Luxemburger Finanzverwaltungen keiner der beiden Kondominialstaaten einseitig Steuerrechtsetzungsakte für dieses Gebiet vornehmen kann. Sollte es doch dazu kommen, wäre eine Doppelbesteuerung über das Verständigungsverfahren zu beseitigen. Mit dem Änderungsprotokoll vom wurde der Begriff des Drittstaates mit in den Art. 14 DBA Luxemburg zur Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit aufgenommen. Auch die Präambel enthält den Begriff des Drittstaates. Der Begriff erfährt mit dem Änderungsprotokoll eine Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Luxemburg.
2Ansonsten besteht eine Übereinstimmung des gesamten Art. 3 mit Art. 3 OECD-MA. Im Einzelnen:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Luxemburg (Person) entspricht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Luxemburg (Gesellsc...