DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA Korea 2002 regelt als Spezialnorm die abkommensrechtliche Behandlung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen. Hiernach können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie ähnliche Zahlungen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Tätigkeit ausgeführt wird, besteuert werden.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 16 DBA Korea 2002 stimmt wörtlich mit Art. 16 OECD-MA 2017 sowie Art. 15 VHG-DBA überein.
4Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
5Art. 16 DBA Korea 2002 entspricht vollumfänglich der Vorgängerregelung des Art. 15 DBA Korea 1976.
6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
7Art. 16 DBA Korea 2002 weist das Besteuerungsrecht von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie ähnlichen Zahlungen dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Tätigkeit ausgeführt wird, zu. Art. 16 DBA Korea 2002 geht als lex specialis der allgemeinen Regelung des Art. 15 DBA Korea 2002 vor (vgl. Wilk in GKGK, DBA, Art. 16 OECD-MA Rz. 2).
8In diesem Zusammenhang ist grds. von einem weiten Vergütungsbegriff auszugehen (vgl. Wilk in GKGK, DBA, Art. 16 OECD-MA Rz. 15). Hierbei fallen neben Geldzahlungen in Form von z. B. festen Vergütungen, Sitzungsent...