DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 DBA Japan 2015 enthält eine sehr weitreichende Klausel zur gegenseitigen Amtshilfe, die zudem durch Verständigung vom detailliert präzisiert wurde.
II. Abweichungen vom OECD-MA, der VHG-DBA und der Vorgängerregelung
2Art. 26 DBA Japan 2015 entspricht in wesentlichen Teilen Art. 27 des OECD-MA 2017 und der VHG-DBA. Gegenseitige Amtshilfe war im Vorgängerabkommen nicht geregelt.
B. Systematische Kommentierung
I. Umfang der Amtshilfe (Abs. 1und 2)
3Wie im OECD-MA 2017 erstreckt sich die Amtshilfe im DBA Japan auf den Steueranspruch sowie damit zusammenhängende Zinsen und Geldbußen als auch Kosten der Vollstreckung und Sicherung, Art. 26 Abs. 2 DBA Japan 2015.
4Abweichend von Art. 27 Abs. 2 OECD-MA 2017, der die Amtshilfe auf Steuern jeder Art und Bezeichnung erstreckt, enthält Art. 26 Abs. 2 DBA Japan 2015 eine Auflistung der erfassten Steuern, die jedoch weit über die Steuern hinausgeht, für die das DBA Japan gem. Art. 2 Abs. 1 DBA Japan 2015 gilt.
5Im Wesentlichen umfasst die Amtshilfe Ertragsteuern, Umsatzsteuern sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Deutschland sind einseitig zusätzlich die Versicherungssteuer, die Grunderwerbsteuer und die gegenwärtig nicht erhobene Vermögensteuer von der Amtshilfe erfasst...