Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
im Fall Japans für
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
die kommunale Körperschaftsteuer,
die kommunalen Einwohnersteuern und
die Unternehmensteuer
(im Folgenden als „japanische Steuer” bezeichnet) sowie
im Fall der Bundesrepublik Deutschland für
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer und
den Solidaritätszuschlag
(im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Eintritt mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-29890