DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 ist die ausschließlich für den Erbschaft-/Schenkungsteuerteil geltende Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sowohl Dänemark als auch Deutschland wenden hier jeweils die Anrechnungsmethode an. Die Anrechnung erfolgt je nach Sachverhalt im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers oder im Wohnsitzstaat des Erwerbers. Da es eine Anrechnung nur dann geben kann, wenn im ersten Schritt grds. das gesamte (Welt-)Vermögen besteuert wird, Art. 25 aber kein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Erwerberwohnsitzstaates enthält, eröffnet Art. 26 zusätzlich das Besteuerungsrecht für den Erwerberwohnsitzstaat für das gesamte vom Erwerber erworbene Vermögen. Dies führt im Einzelfall zu Besteuerungskonkurrenzen, die in den folgenden Abschnitten insbesondere hinsichtlich der Fragen „Welcher Staat darf besteuern?“ und „Welcher Staat rechnet an?“ betrachtet werden sollen.
2Grds. folgt Art. 26 DBA Dänemark den folgenden Prinzipien:
Konkurrenz zwischen Wohnsitzstaat und Belegenheitsstaat: Wohnsitzstaat des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers rechnet die Steuer des Belegenheitsstaat...