DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Belgien bildet neben Art. 4 und 5 DBA Belgien den Abschnitt Begriffsbestimmungen. Art. 3 Abs. 1 DBA Belgien definiert zentrale Begrifflichkeiten des Abkommens und Art. 3 Abs. 2 DBA Belgien enthält eine Auslegungsregelung für nicht im Abkommen definierte Begriffe.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Gegenüber Art. 3 OECD-MA werden die Begriffe „Bundesrepublik Deutschland“ „Belgien“ und die Vertragsstaaten in Art. 3 Nr. 1 und 2 DBA Belgien definiert.
7In Art. 3 Nr. 3 und 4 DBA Belgien werden „alle anderen Personenvereinigungen“ abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA nicht als Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 DBA Belgien behandelt.
8Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 DBA Belgien enthält Konkretisierungen hinsichtlich der jeweils innerstaatlich zuständigen Behörden.
9Art. 3 Abs. 2 DBA Belgien entspricht insoweit dem OECD-MA, bis auf den Verweis auf Art. 25 OECD-MA in Art. 3 Abs. 2 OECD-MA (i. d. F. ab 2017).
10Eine Definition des „anerkannten Pensionsfonds“, entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA, findet sich im Art. 3 DBA Belgien nicht.
11Der Begriff des „Internationalen Verkehrs“, wie er in Art. 8 Abs. 1 DBA Belgien verwendet wird, enthält Art. 3 DBA Belgien im Unterschied zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA nicht.
12Die Regelung in Art. 3 VHG-DBA entspricht mit wenigen Abweichungen sinngemäß dem Art. 3 DBA Belgien. In Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA ist der Begriff des Vertragsstaates definiert, eine entsprechende sinngemäße Definition findet ...