II. Definitionen
Artikel 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck ”Belgien”, im gleichen Sinne verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien;
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Belgien;
umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” jede juristische Person oder jeden anderen Rechtsträger, der als solcher mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen in dem Staat, in dem er ansässig ist, besteuert wird, sowie die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden”
auf seiten Belgiens die nach seinem innerstaatlichen Recht zuständige Behörde und
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
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NAAAB-05574