DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Belgien legt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fest. Es wird definiert, für welche Arten von Steuern in beiden Staaten das Abkommen anzuwenden ist.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Art. 2 Abs. 1–3 und 5 DBA Belgien entspricht weitgehend dem OECD-MA 2017. Art. 2 Abs. 4 DBA Belgien schließt ausdrücklich die Gewerbesteuer mit ein.
7Gegenüber der deutschen VHG-DBA ist bei den Steuern der deutschen Seite nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d DBA Belgien noch die Grundsteuer miteingeschlossen. Art. 2 Abs. 5 DBA Belgien entspricht dem Art. 2 Abs. 4 VHG-DBA.
8–12Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
13Gegenüber dem Abkommen i. d. F. des Zusatzabkommens vom bestehen keine Unterschiede.
14–18Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
19Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.
20–24 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Anwendung auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Art. 2 Abs. 1 DBA Belgien)
1. Steuern von Einkommen und vom Vermögen und Besteuerungsform
25Art. 2 Abs. 1 DBA Belgien legt fest, dass das Abkommen auf alle Steuern vom Einkommen und vom Vermöge...